Nach einem Todesfall müssen Beerdigung, Miete, Energie und Versicherungen weiterbezahlt werden. Liegt das Geld auf einem Gemeinschaftskonto, scheint der überlebende Kontoinhaber zunächst handlungsfähig zu sein. Doch die Möglichkeit, eine Überweisung auszuführen, beantwortet noch nicht, wem das Guthaben rechtlich zusteht oder welche Zahlung aus dem Nachlass erfolgen darf. Für einen geordneten Bankkontakt sind deshalb drei Ebenen getrennt zu halten: der Kontovertrag, erbrechtliche Rechtsnachfolge und die wirtschaftliche Zuordnung der einzelnen Beträge.
Verfügungsbefugnis und Eigentum sind nicht dasselbe
Die Bank prüft zunächst, wer nach dem Kontovertrag über das Konto verfügen kann. Bei einem Gemeinschaftskonto sind das regelmäßig beide Inhaber nach der vereinbarten Oder- oder Und-Regel. Diese technische Verfügungsbefugnis sagt jedoch nicht abschließend, welchem Inhaber das Guthaben im Innenverhältnis gehörte.
Mit dem Tod geht das Vermögen des Verstorbenen nach § 1922 BGB als Ganzes auf den oder die Erben über. Welcher Teil des Kontoguthabens zum Nachlass zählt, kann von Einzahlungen, Absprachen, ehelichem Güterstand und weiteren Umständen abhängen. Eine pauschale Hälfte ist ein möglicher Ausgangspunkt in manchen Fällen, aber kein Ersatz für die Prüfung.
Der überlebende Inhaber sollte deshalb nicht den gesamten Saldo auf ein persönliches Konto verschieben, nur weil die Onlinebanking-Funktion noch verfügbar ist. Zulässige Haushaltszahlungen und eine endgültige Verteilung des Vermögens sind zwei verschiedene Entscheidungen.
Oder-Konto: handlungsfähig, aber rechenschaftspflichtig
Beim Oder-Konto kann grundsätzlich jeder Kontoinhaber allein verfügen. Der Tod eines Inhabers beendet diese Einzelverfügungsbefugnis des anderen nicht automatisch. Die Erben treten aber in die Rechtsposition des Verstorbenen ein und können gegenüber der Bank beziehungsweise im Innenverhältnis Rechte geltend machen.
Banken können ihre Abläufe nach Todesmeldung anpassen, weitere Unterlagen verlangen oder Zugänge des Verstorbenen sperren. Der persönliche Onlinezugang des Überlebenden sollte davon getrennt bleiben. Verwenden Sie niemals Zugangsdaten der verstorbenen Person, auch wenn das Passwort bekannt ist.
Dokumentieren Sie jede Zahlung nach dem Todestag mit Zweck und Beleg. Miete der gemeinsam bewohnten Wohnung, Bestattungskosten oder eine private Anschaffung haben unterschiedliche Bezüge zum Nachlass. Eine transparente Liste verhindert, dass später jede Abbuchung aus dem Gemeinschaftskonto neu rekonstruiert werden muss.
Und-Konto: gemeinsame Verfügung kann blockiert sein
Beim Und-Konto sind Verfügungen nur gemeinsam möglich. Nach dem Tod tritt nicht automatisch der überlebende Kontoinhaber allein an die Stelle beider Unterschriften. Je nach Vertragslage müssen die Erben oder wirksam Bevollmächtigte mitwirken. Dadurch kann selbst die Zahlung laufender Rechnungen verzögert werden.
Prüfen Sie den Kontoeröffnungsantrag und spätere Änderungen. Die umgangssprachliche Bezeichnung „gemeinsames Konto“ verrät nicht, welche Verfügungsklausel vereinbart wurde. Auch die Tatsache, dass früher beide Karten genutzt wurden, beweist kein Oder-Konto.
Wenn kurzfristig Geld benötigt wird, fragen Sie die Bank konkret, welche Zahlungen sie gegen welche Nachweise ausführt. Eine Bank kann etwa bei Bestattungskosten einen besonderen Ablauf vorsehen. Verlassen Sie sich nicht auf eine allgemeine Zusage am Telefon; lassen Sie benötigte Dokumente und Zahlungsweg schriftlich bestätigen.
Den Saldo zum Todestag unverändert sichern
Laden Sie einen Kontoauszug oder eine Umsatzübersicht herunter, die den Saldo am Todestag und die unmittelbar davor gebuchten Umsätze zeigt. Notieren Sie vorgemerkte Kartenumsätze, die erst später endgültig belastet werden. Der buchmäßige Kontostand am Morgen ist sonst nicht mit dem wirtschaftlichen Stand des Tages identisch.
Trennen Sie anschließend Bewegungen vor und nach dem Tod. Gehalt, Rente oder Erstattungen können für einen Zeitraum nach dem Tod noch eingehen und später zurückgefordert werden. Lastschriften können laufende Haushaltsverträge oder ausschließlich persönliche Verträge des Verstorbenen betreffen.
Die Dokumentation hilft auch bei der Aufteilung gemeinsamer Kosten. Ein Zahlungskalender für Paare liefert einen Ausgangspunkt, ersetzt nach dem Todesfall aber die rechtliche Zuordnung nicht. Markieren Sie deshalb zusätzlich Vertragspartner und Kündigungsstatus.
Rückgaben, Karten und Onlinezugänge sofort ordnen
Karten und Zugänge des Verstorbenen werden der Bank gemeldet und nicht weiter benutzt. Ein bereits erteilter Dauerauftrag kann noch ausgeführt werden, während eine wiederkehrende Kartenzahlung technisch über das Kartenkonto läuft. Erfassen Sie deshalb Zahlungsart und nicht nur den Namen des Empfängers.
Bei Lastschriften besteht je nach Autorisierung und Frist die Möglichkeit einer Erstattung. Nutzen Sie sie nicht pauschal, um das Konto „sauber zu machen“. Eine zurückgegebene Versicherungsprämie oder Energierechnung kann neue Forderungen und Versorgungslücken auslösen. Kündigung, Widerruf und Lastschriftrückgabe haben unterschiedliche Wirkungen.
Ändern Sie die Korrespondenzadresse und richten Sie einen eigenen, legitimen Bankzugang für berechtigte Personen ein. Nachrichten im persönlichen Postfach des Verstorbenen sollten nicht die einzige Quelle für Fristen bleiben. Bitten Sie die Bank um eine Übersicht, an wen künftige Mitteilungen gerichtet werden.
Vollmachten mit der Bank im Original prüfen
Eine Kontovollmacht kann über den Tod hinaus gelten oder erst mit dem Tod wirksam werden. Ihr Umfang ergibt sich aus der Erklärung und den Bedingungen der Bank. Eine allgemeine Vorsorgevollmacht kann ebenfalls relevant sein, wird aber nicht von jedem Institut ohne weitere Prüfung sofort umgesetzt.
Das Formular des Bundesjustizministeriums für Konto-, Depot- und Schrankfachvollmachten unterscheidet ausdrücklich zwischen Kontoinhaberschaft und Vollmacht. Eine bevollmächtigte Person wird durch den Zugriff nicht Eigentümerin des Guthabens.
Legen Sie der Bank das Dokument vor und fragen Sie, für welche Konten, Depots oder Schrankfächer es anerkannt ist. Der Beitrag zur Kontovollmacht erklärt, warum Karten, Onlinezugänge und zeitliche Geltung bereits zu Lebzeiten eindeutig eingerichtet werden sollten.
Welchen Erbnachweis die Bank verlangt
Die Bank darf prüfen, wer Erbe geworden ist. Dafür kann je nach Lage ein eröffnetes notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll genügen; in anderen Fällen wird ein Erbschein benötigt. Ein Erbschein sollte nicht vorschnell nur wegen einer allgemeinen Standardforderung beantragt werden, weil er Zeit und Gebühren verursachen kann.
Fragen Sie schriftlich, welcher Nachweis im konkreten Fall fehlt und warum die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichen. Bei einer Erbengemeinschaft muss außerdem geklärt werden, wer gemeinsam handeln muss und ob eine Vollmacht vorliegt. Ein einzelner Miterbe kann nicht allein so auftreten, als gehöre ihm der gesamte Nachlass.
Eine Sterbeurkunde weist den Tod nach, aber nicht automatisch die Erbenstellung. Umgekehrt ersetzt ein Testament nicht die Legitimation der überlebenden Kontoinhaberin aus dem Kontovertrag. Halten Sie beide Nachweiswege in der Kommunikation auseinander.
Nur notwendige Zahlungen vorläufig weiterführen
Erstellen Sie für die ersten sechs Wochen eine Liste aus unverzichtbaren Haushaltszahlungen, eindeutig nachlassbezogenen Kosten und kündbaren Leistungen. Bezahlen Sie nicht automatisch jedes frühere Abonnement weiter. Gleichzeitig kann das sofortige Zurückgeben jeder Lastschrift Schäden verursachen, wenn Versicherungsschutz oder Wohnung betroffen sind.
Für Bestattungskosten sollten Rechnung, Auftraggeber und Zahlungsquelle dokumentiert werden. Wer die Rechnung zunächst privat bezahlt, hält den Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass gesondert fest. Eine Zahlung direkt vom Gemeinschaftskonto darf nicht als stillschweigende endgültige Kostenverteilung behandelt werden.
Richten Sie neue persönliche Ausgaben möglichst auf ein eigenes Konto um. Je länger private Käufe, Nachlasskosten und gemeinsamer Haushalt auf demselben Konto weiterlaufen, desto schwieriger wird die spätere Abrechnung.
Eine Witwe mit weiter nutzbarem Oder-Konto
Am Todestag weist das Oder-Konto eines Ehepaars 18.400 Euro aus. In den folgenden Tagen werden 1.100 Euro Miete und 180 Euro Energie abgebucht. Gleichzeitig geht eine Rentenzahlung von 1.600 Euro ein, deren Anspruchszeitraum noch geprüft werden muss. Zwei erwachsene Kinder sind mögliche Miterben.
Die Witwe sichert den Saldo, meldet den Todesfall und verwendet ihren eigenen Zugang. Sie überweist nicht das gesamte Guthaben auf ihr Einzelkonto. Miete und Energie lässt sie vorläufig weiterlaufen, während sie die Rentenzahlung unangetastet markiert und mit dem Träger klärt.
Für jede weitere Zahlung führt sie eine Liste. Mit den Kindern wird noch keine pauschale Halbteilung vereinbart, bevor Testament, Erbenstellung und Herkunft des Guthabens geprüft sind. So bleibt die Zahlungsfähigkeit erhalten, ohne eine endgültige Eigentumsentscheidung vorwegzunehmen.
Nach der ersten Klärung Konten und Unterlagen trennen
Sobald Erbenstellung und Guthabenzuordnung belastbar sind, sollte das Gemeinschaftskonto nicht unbegrenzt als Mischkonto fortbestehen. Legen Sie fest, welcher Betrag auf ein Nachlasskonto, welches Geld auf das persönliche Konto des Überlebenden und welche Reserve für offene Haushaltsrechnungen gehört.
Sichern Sie Kontoauszüge, Bankmitteilungen, Vollmachten und Belege in einer nachvollziehbaren Ablage. Ein Plan für finanzielle Notfallkontakte erleichtert Angehörigen, weitere Konten und Verträge zu finden, ohne Passwörter weiterzugeben.
Ein Gemeinschaftskonto kann nach dem Todesfall kurzfristig Handlungsfähigkeit bieten. Es darf aber nicht dazu verleiten, Bankzugriff mit alleiniger Berechtigung am Geld gleichzusetzen. Wer Kontovertrag, Nachlass und laufende Zahlungen getrennt und zeitnah dokumentiert, schafft eine belastbare gemeinsame Grundlage für die Bank und für eine faire und nachvollziehbare spätere Abrechnung.