Frau packt Router und Kabel für den Wohnungswechsel ein Frau packt Router und Kabel für den Wohnungswechsel ein

Umzug mit Strom- und Internetvertrag: Mitnahme oder Sonderkündigung

Ein Umzug beendet weder Strom- noch Internetvertrag automatisch. Beide Verträge betreffen zwar dieselbe Wohnung, rechtlich und technisch laufen sie aber verschieden. Beim Internet geht es darum, ob die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz angeboten wird. Beim Stromliefervertrag kann der bisherige Anbieter die Fortsetzung zu denselben Bedingungen anbieten. Wer beide Vorgänge in einer einzigen „Umzugsabmeldung“ behandelt, riskiert parallele Verträge, falsche Fristen und fehlende Zählerdaten.

Zwei Verträge brauchen zwei getrennte Entscheidungen

Legen Sie für Strom und Internet je eine Vorgangsseite an. Erfassen Sie Anbieter, Vertragsnummer, Tarif, Laufzeit, alte Adresse, neue Adresse, Auszug, Einzug und gewünschten Status: mitnehmen, kündigen oder noch prüfen.

Ein Anbieter kann zugleich mehrere Produkte liefern. Mobilfunk zieht technisch nicht mit dem Festnetz um, Gas nicht automatisch mit Strom. Trennen Sie jedes Vertragsverhältnis.

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Setzen Sie Erinnerungen mindestens acht Wochen vor dem Umzug. Damit bleibt Zeit für die sechswöchige Energiefrist, Verfügbarkeitsprüfung und einen neuen Vertrag.

Termine und Nachweise vor dem Anbieteranruf sammeln

Sie benötigen Miet- oder Kaufvertragsdaten, Übergabetermine, neue Anschrift, Vertragsnummern und möglichst die Identifikation der neuen Anschlüsse. Beim Strom sind Zählernummer oder Marktlokations-ID wichtig; beim Internet die genaue Adresse und gegebenenfalls Wohnungsangabe.

Notieren Sie, wer an alter und neuer Adresse Vertragspartner ist. Beim Zusammenzug kann an der neuen Entnahmestelle bereits ein Stromvertrag bestehen. Dann ist eine Fortsetzung des bisherigen Vertrags möglicherweise nicht möglich.

Telefonieren Sie erst, wenn die Daten vorliegen, und lassen Sie das Ergebnis in Textform bestätigen. Mündliche Aussagen zu Verfügbarkeit oder Enddatum reichen für die weitere Planung nicht.

Internet: gleiche Leistung ohne neue Laufzeit

Nach § 60 TKG muss ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste den Vertrag am neuen Wohnsitz ohne Änderung der vereinbarten Laufzeit und sonstigen Vertragsinhalte fortführen, soweit er die geschuldete Leistung dort anbietet.

Ein Umzug ist daher kein Grund, ungeprüft eine neue Mindestlaufzeit zu akzeptieren. Vergleichen Sie Auftragsbestätigung nach der Umzugsmeldung mit dem bisherigen Vertrag.

Der Anbieter darf ein angemessenes Entgelt für den Umzugsaufwand verlangen, das nicht höher sein darf als das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses. Fragen Sie vor Auftrag nach dem konkreten Betrag.

Wenn die geschuldete Internetleistung am neuen Ort fehlt

Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher nach § 60 TKG mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt wirken.

Entscheidend ist nicht nur, ob der Anbieter irgendeinen Tarif anbietet. Vergleichen Sie die geschuldete Leistung und dokumentieren Sie die Verfügbarkeitsauskunft. Eine deutlich andere Anschlussart oder Leistungsqualität kann eine genaue rechtliche Prüfung verlangen.

Nennen Sie Auszugsdatum, neue Anschrift und das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung. Fordern Sie das bestätigte Vertragsende und klären Sie die Rückgabe von Router oder anderen Mietgeräten.

Aktivierung und Übergangszeit planen

Vereinbaren Sie den Schalttermin am neuen Wohnsitz frühzeitig. Bauarbeiten, Technikertermin oder fehlende Hausverkabelung können die Nutzung verzögern. Klären Sie, welche Leistung der Anbieter bis zur Aktivierung schuldet.

Eine vorübergehende Mobilfunklösung kann zusätzliche Datenkosten verursachen. Buchen Sie sie nicht unbesehen als langen neuen Vertrag. Fragen Sie den bisherigen Anbieter nach einer dokumentierten Übergangslösung.

Am alten Wohnsitz bleibt der Anschluss möglicherweise bis zum Umzug aktiv. Prüfen Sie, ob Geräte zurückgesendet oder mitgenommen werden und welcher Tag als Leistungsende gilt.

Mietgeräte mit Seriennummer und Frist zurückgeben

Router, Repeater oder TV-Empfänger können Eigentum des Anbieters bleiben. Fotografieren Sie Gerät und Seriennummer, lesen Sie Rücksendeanweisung und verwenden Sie den vorgesehenen Versandweg. Bewahren Sie Einlieferungsbeleg bis zur Abschlussrechnung auf.

Eine Rückgabe vor dem bestätigten Leistungsende kann den Anschluss unbrauchbar machen. Eine verspätete Rückgabe kann Entgelte auslösen. Planen Sie den Versand deshalb als eigenen Termin nach der letzten Nutzung.

Gekaufte Geräte werden nicht versehentlich eingesandt. Prüfen Sie Rechnung oder Vertragsbestätigung, wenn Eigentum und Miete unklar sind.

Stromliefervertrag und neue Entnahmestelle

Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung regelt § 41b EnWG ein besonderes Kündigungsrecht beim Wohnsitzwechsel. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und kann zum Auszug oder einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

Die Kündigung muss neue Anschrift oder eine Identifikation der neuen Entnahmestelle enthalten. Melden Sie den Umzug rechtzeitig und in Textform. Ein rückwirkender Lieferantenwechsel ist nicht die sichere Standardlösung.

Prüfen Sie zuerst, ob Sie in der Grundversorgung oder einem Sondervertrag sind. In der Grundversorgung gilt grundsätzlich eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Wann der Stromvertrag weiterläuft

Das Sonderkündigungsrecht greift nicht, wenn der bisherige Lieferant innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt Ihrer Kündigung in Textform anbietet, Sie am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beliefern, und die Belieferung dort möglich ist.

Vergleichen Sie Preis, Laufzeit, Bonus, Preisgarantie und sonstige Bedingungen. „Wir können Sie weiter beliefern“ ist nur dann die gesetzlich vorgesehene Fortsetzung, wenn die bisherigen Bedingungen erhalten bleiben.

Ist an der neuen Entnahmestelle bereits ein anderer Vertrag aktiv oder der Lieferant dort nicht tätig, kann die Fortsetzung unmöglich sein. Dokumentieren Sie diesen Umstand.

Neuen Stromvertrag vor der Entnahme klären

Schließen Sie den gewünschten Vertrag für die neue Wohnung vor der ersten Stromnutzung. Ohne zugeordneten Sondervertrag kann durch Entnahme ein Grundversorgungsverhältnis entstehen. Eine spätere rückwirkende Zuordnung zum Wunschanbieter ist grundsätzlich nicht möglich.

Übermitteln Sie Einzugsdatum, Zählernummer, Marktlokations-ID und Startzählerstand. Stimmen Sie Lieferbeginn schriftlich ab. Ein Onlineauftrag ohne bestätigten Termin reicht nicht.

Vergleichen Sie Grund- und Arbeitspreis mit Ihrem erwarteten Verbrauch. Der Beitrag Stromtarif prüfen liefert die Jahreskostenrechnung.

Zählerstände und Schlüsselübergabe dokumentieren

Fotografieren Sie den Stromzähler bei Auszug und Einzug so, dass Zählernummer, Stand und Umgebung erkennbar sind. Notieren Sie Datum und Uhrzeit im Übergabeprotokoll und lassen Sie die Werte möglichst von der anderen Partei bestätigen.

Übermitteln Sie den Auszugsstand an bisherigen Lieferanten und Netzbetreiber nach deren Verfahren. Der Einzugsstand geht an den neuen Lieferanten. Verwechseln Sie die beiden Zählernummern nicht.

Bewahren Sie Fotos, Protokolle und Übermittlungsbestätigungen bis zur Schluss- und ersten neuen Rechnung auf. Der Artikel Energieabrechnung kontrollieren zeigt den späteren Abgleich.

Nachfolger an der alten Adresse nicht mitversorgen

Melden Sie den Auszug mit Zählerstand und Datum rechtzeitig. Ohne klare Abgrenzung kann der alte Vertrag weiterlaufen, während eine andere Person bereits Strom entnimmt. Die spätere Rückforderung gegen Nachfolger ist aufwendiger als eine saubere Abmeldung.

Übergeben Sie keine persönlichen Kundenzugänge. Der Nachfolger schließt seinen eigenen Vertrag oder fällt nach den gesetzlichen Regeln in die Versorgung. Ihr Vertrag wird über den Lieferanten und Netzprozess beendet oder verlagert.

Eine gemeinsame Zählerfotografie im Übergabeprotokoll schützt beide Seiten. Ablesefehler werden sofort geklärt, nicht erst nach der Schlussrechnung.

Senden Sie die bestätigten Daten zusätzlich selbst an den Lieferanten, auch wenn Vermieter oder Hausverwaltung eine Übermittlung angekündigt haben. Die eigene Bestätigung bleibt Teil Ihrer Vertragsakte.

Beispiel mit unterschiedlichem Ergebnis

Eine Familie zieht am 1. November um. Der Internetanbieter kann am neuen Ort nur eine wesentlich andere Leistung bereitstellen. Die Familie dokumentiert die Prüfung und kündigt mit Monatsfrist zum Auszug.

Der Stromanbieter erhält die Kündigung mehr als sechs Wochen vorher und bietet innerhalb von zwei Wochen eine Belieferung am neuen Wohnsitz zu denselben Bedingungen an. Dort besteht noch kein anderer Liefervertrag. Die Familie muss diesen Fortsetzungsfall getrennt vom Internet behandeln.

Für beide Vorgänge gibt es eigene Bestätigungen, Termine und Unterlagen. Das gemeinsame Umzugsdatum erzeugt keine gemeinsame Rechtsfolge.

Doppelzahlungen im ersten Abrechnungsmonat verhindern

Prüfen Sie nach dem Umzug alte und neue Kontoabbuchungen. Beim Strom kann noch eine Schlussrechnung mit Guthaben oder Nachzahlung folgen. Beim Internet können Umzugsentgelt, letzter alter Monat und erster neuer Monat unterschiedlich abgerechnet werden.

Widerrufen Sie Lastschriften nicht allein wegen einer Doppelwirkung im Konto. Ordnen Sie jede Zahlung zuerst Vertragszeitraum und Rechnung zu. Reklamieren Sie dann mit den bestätigten End- und Startdaten.

Kontrollieren Sie außerdem, ob Abschläge des Stromvertrags zum Verbrauch der neuen Wohnung passen. Wohnfläche, Heizung und Geräte können die bisherige Prognose verändern.

Die Umzugsakte erst nach beiden Rechnungen schließen

Für jeden Vertrag gehören Umzugsmeldung, Verfügbarkeitsprüfung, Kündigung oder Fortsetzungsangebot, Bestätigung, Zähler- oder Gerätedaten und Schlussrechnung in einen Ordner. Markieren Sie offene Guthaben und Rücksendungen.

Prüfen Sie Preisänderungen in einem Fortsetzungsangebot nach dem Beitrag Preisänderung im Vertrag. Eine neue Laufzeit oder neue Kondition darf nicht als bloße Adressänderung verborgen bleiben.

Erst wenn alter Vertrag, neue Versorgung, Zahlungen und Geräte übereinstimmen, ist der Umzug vertraglich abgeschlossen. Der Schlüssel ist dann längst übergeben, die finanzielle Nacharbeit aber ebenfalls erledigt.

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